LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2015
3 Sa 1792/12
Normen:
BGB § 618; ArbStättV § 5; HessNRG § 2 Abs. 5 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2439/12

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 1792/12

DRsp Nr. 2016/13622

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes

Orientierungssätze: Unbegr. Berufung: Kein Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz und Untersagung des Einsatzes im Raucherraum eines Spielkasinos. Anders als bei der Entscheidung des BAG vom 19.05.09 - 9 AZR 241/08 - besteht in Hessen wegen § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNRG in Spielbanken kein gesetzliches Rauchverbot. Auch nach einer umfassenden Interessenabwägung sind dem Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer begehrten Schutzmaßnahmen nicht zumutbar, da dieser keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und der Arbeitgeber umgekehrt den Nichtraucherschutz seit Beginn des Arbeitsverhältnisses entschieden verbessert hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Oktober 2012 - 5 Ca 2439/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 618; ArbStättV § 5; HessNRG § 2 Abs. 5 Nr. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren darüber, ob die Beklagte -die nunmehr eine Spielbank betreibt- verpflichtet ist, dem Kläger während seiner Arbeitszeit einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ob es ihr zu untersagen ist, den Kläger zur Erbringung seiner Arbeitsleistung in der bei ihr eingerichteten Raucherzone einzusetzen.