BAG - Urteil vom 18.01.2001
6 AZR 529/99
Normen:
Tarifvertrag über die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer bei der Postbank - Abfindungstarifvertrag (TV Abfind) vom 18. Dezember 1997 - § 3;
Fundstellen:
NZA 2002, 288
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.07.1000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 201/99
ArbG Bonn, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2364/98

Anspruch auf tarifliche Abfindung bei Aufhebungsvertrag; Abfindung nach TV Abfind bei Aufhebungsvertrag; Tarifrecht öffentlicher Dienst

BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 529/99

DRsp Nr. 2001/15336

Anspruch auf tarifliche Abfindung bei Aufhebungsvertrag; Abfindung nach TV Abfind bei Aufhebungsvertrag; Tarifrecht öffentlicher Dienst

»Der Begriff der "arbeitgeberseitigen Veranlassung" im Sinne von § 3 TV Abfind setzt wie bei § 112 a Abs. 1 Satz 2 BetrVG voraus, dass der Arbeitgeber im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung den Arbeitnehmer bestimmt, selbst zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um eine notwendig werdende Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.«

Normenkette:

Tarifvertrag über die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer bei der Postbank - Abfindungstarifvertrag (TV Abfind) vom 18. Dezember 1997 - § 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.

Die am 1. Oktober 1954 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1988 beim Post-Spar- und Darlehensverein D. (PSD) als Angestellte beschäftigt. Am 1. Januar 1993 wechselte sie zur Zentrale der Deutschen Postbank AG B. Zum 1. Januar 1998 trat für die Arbeitnehmer der Beklagten der Tarifvertrag über die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer bei der Postbank - Abfindungstarifvertrag (TV Abfind) vom 18. Dezember 1997 - in Kraft. Dieser bestimmt in § 3:

"§ 3

Voraussetzungen der Abfindung