Die Parteien streiten über die Höhe einer Abfindung.
Die am 1. Oktober 1954 geborene Klägerin war seit dem 1. Januar 1988 beim Post-Spar- und Darlehensverein D. (PSD) als Angestellte beschäftigt. Am 1. Januar 1993 wechselte sie zur Zentrale der Deutschen Postbank AG B. Zum 1. Januar 1998 trat für die Arbeitnehmer der Beklagten der Tarifvertrag über die Zahlung von Abfindungen an Arbeitnehmer bei der Postbank - Abfindungstarifvertrag (TV Abfind) vom 18. Dezember 1997 - in Kraft. Dieser bestimmt in § 3:
"§ 3
Voraussetzungen der Abfindung
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