LAG Nürnberg - Urteil vom 15.12.2009
7 Sa 204/09
Normen:
BGB § 130; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 148; BGB § 151; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 3; MTV (bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 14 Abschnitt C;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5446/08

Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld nach Betriebsübergang bei fehlender Annahme eines verschlechternden Änderungsangebotes

LAG Nürnberg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 204/09

DRsp Nr. 2010/7784

Anspruch auf tarifliches Urlaubsgeld nach Betriebsübergang bei fehlender Annahme eines verschlechternden Änderungsangebotes

Eine vom Arbeitgeber veranlasste Änderung der vertraglichen Bedingungen ist nur dann als konkludente Vertragsänderung anzusehen, wenn über das Schweigen des Arbeitnehmers hinaus weitere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, der Arbeitnehmer sei mit der Änderung einverstanden. Die widerspruchslose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann ein solcher Umstand sein.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130; BGB § 145; BGB § 147; BGB § 148; BGB § 151; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; TVG § 4 Abs. 3; MTV (bayerischen Metall- und Elektroindustrie) § 14 Abschnitt C;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Urlaubsgeld für das Jahr 2008.

Die Klägerin wurde zum 01.01.1986 von der Firma A... AG als gewerbliche Arbeitnehmerin eingestellt und war später (in den 90iger Jahren) infolge eines Betriebsüberganges bei der A... Hausgeräte GmbH beschäftigt. Zum 01.01.2001 wurde sie ins Angestelltenverhältnis übernommen. In dem entsprechenden Vertrag vom 18.12.2000 heißt es:

"Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages sind in ihrer jeweils gültigen Fassung: