BAG - Urteil vom 21.09.2010
9 AZR 442/09
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1; Bezirkstarifvertrag Nr. 11 zum BMT-G II (BTV Nr. 11); 2. Landesbezirklicher Tarifvertrag (vom 13. Juni 2006) zu § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA vom 13. September 2005) (Wahrung von; Besitzständen) (Bezirks-TV) § 2; Besitzständen) (Bezirks-TV) § 3; Bezirks-TV (i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrags vom 14. Dezember 2006);
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 950/08
ArbG München, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7303/08

Anspruch auf tarifliches Wegegeld nach Rechtsänderung; Voraussetzungen für die besitzstandsweise Weiterzahlung des Wegegelds; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 442/09

DRsp Nr. 2011/4044

Anspruch auf tarifliches Wegegeld nach Rechtsänderung; Voraussetzungen für die besitzstandsweise Weiterzahlung des Wegegelds; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Seit dem 1. Juli 2006 besteht kein Anspruch mehr auf Wegegeld gemäß § 2 Nr. 9 BTV Nr. 11. Nach § 3 Abschn. III Bezirks-TV trat der BTV Nr. 11 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft. Nach § 2 Abschn. III Ziff. 1 Abs. 2 Bezirks-TV setzt die besitzstandsweise Weiterzahlung des Wegegelds voraus, dass der Anspruch in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkraftreten dieses Tarifvertrags am 1. Juli 2006 (Referenzzeitraum) für mindestens die Hälfte der Arbeitstage bestanden hat. Urlaubstage im Referenzzeitraum gelten nicht als Arbeitstage. Sie sind deshalb für den Erwerb des Besitzstands anspruchsschädlich. 2. Es kann für die tarifvertragliche Besitzstandsregelung sachlich gerechtfertigt sein, an einen bestimmten Mindestumfang des in dem Referenzzeitraum bezogenen Wegegelds anzuknüpfen.