LAG München - Urteil vom 13.05.2009
9 Sa 950/08
Normen:
TVÜ-VKA § 2 Abs. 2; BTV Nr. 11 zum BMT-G § 2 Nr. 9; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 7303/08

Tarifliches Wegegeld zur Besitzstandswahrung; unbegründete Zahlungsklage bei fehlenden Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum

LAG München, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 950/08

DRsp Nr. 2011/5621

Tarifliches Wegegeld zur Besitzstandswahrung; unbegründete Zahlungsklage bei fehlenden Voraussetzungen im maßgeblichen Referenzzeitraum

Der Anspruch auf Bezahlung von Wegegeld nach Abschnitt III Z.1 des 2. Landesbezirklichen Tarifvertrages vom 13.6.2006 zur Besitzstandswahrung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum vom 1.4. - 30.6.2006 für mindestens die Hälfte der anfallenden (nicht nur der tatsächlichen geleisteten) Arbeitstage Anspruch auf Wegegeld gemäß § 2 Nr. 9 des BTV Nr. 11 zum BMT-G hatte.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 01.10.2008 - 4b Ca 7303/08 F - abgeändert in Ziffer 1. und 2. des Tenors:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVÜ-VKA § 2 Abs. 2; BTV Nr. 11 zum BMT-G § 2 Nr. 9; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Gegenstand der Klage ist ein tariflicher Anspruch auf Wegegeld im Rahmen einer Besitzstandswahrung.