LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2018
6 Sa 379/17
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611a Abs. 2; EU-Grundrechtecharta Art. 16; RL 23/2001/EG (i.d.F.v. 12.03.2001) Art. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 950/14

Anspruch auf Tariflohnerhöhung gegenüber der Betriebserwerberin bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ein Tarifentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 379/17

DRsp Nr. 2018/13816

Anspruch auf Tariflohnerhöhung gegenüber der Betriebserwerberin bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ein „Tarifentgelt“

1. Ungeachtet einer zeit- und inhaltsdynamischen Regelung des Arbeitsvertrages darf eine durchschnittliche Arbeitnehmerin jedenfalls bei einer Verknüpfung von einem festen Entgeltbetrag und dessen Bezeichnung als „Tarifgehalt“ redlicherweise davon ausgehen, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht statisch sein wird, sondern sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Tarifvertrags verändern soll. Will eine redliche Arbeitgeberin die von ihr gestellte Klausel anders verstanden wissen, wird sie die Bezeichnung als „Tarifentgelt“ unterlassen, um damit klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass sie nicht „nach Tarif“ zahlen will, sondern sich das vereinbarte Entgelt ausschließlich nach den konkret bezifferten Parteivereinbarungen richten soll.