BAG - Urteil vom 07.11.1995
3 AZR 952/94
Normen:
Anpassungsrahmentarifvertrag (i. d. F. vom 18. Juni 1991); BGB § 611 ; Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT); Erster Tarifvertrag zur Änderung und Übernahme des Normalvertrages Solo; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ; Normalvertrag Solo (NV Solo) § 24; TVG § 1 ; Tarifvertrag (vom 18. Juni 1991) zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet; Tarifvertrag für technische Angestellte mit teilweise künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen (BTTL); ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1620
NZA 1997, 47
ZUM-RD 1997, 99
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3245/93
II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 23. August 1994 - 11 (10) Sa 335/94 -,

Anspruch auf tarifvertragliche Anpassungen der Gagen

BAG, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 952/94

DRsp Nr. 1996/28696

Anspruch auf tarifvertragliche Anpassungen der Gagen

»1. § 2 Abs. 1 des Anpassungsrahmentarifvertrages in der Fassung vom 18. Juni 1991 erstreckt sich nicht auf Gehaltserhöhungen im Bereich des BAT-O, die der Angleichung der Vergütungen in den alten und neuen Bundesländern dienen. Die Tarifvertragsparteien haben sich weder im Anpassungsrahmentarifvertrag noch im Tarifvertrag zur Anhebung der Gagen für die Bühnenmitglieder und bühnentechnischen Angestellten im Beitrittsgebiet vom 18. Juni 1991 zu einer kontinuierlichen Angleichung der Gagen in den alten und neuen Bundesländern verpflichtet. 2. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht dadurch verletzt worden, daß zusätzliche strukturelle Anpassungen, die auf die Veränderungen im Bereich des BAT-O abstellen, lediglich bei den unter den NV Solo, BTT und BTTL fallenden Arbeitnehmern unterblieben sind, während sie in anderen Bereichen des Bühnenwesens erfolgten. Diese Differenzierung knüpft an die unterschiedlichen Vergütungsstrukturen an und ist durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt.«

Normenkette:

Anpassungsrahmentarifvertrag (i. d. F. vom 18. Juni 1991); BGB § 611 ; Bühnentechniker-Tarifvertrag (BTT); Erster Tarifvertrag zur Änderung und Übernahme des Normalvertrages Solo; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3 ; Normalvertrag Solo (NV Solo) § 24; TVG § 1 ;