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Zwischen den Beteiligten ist noch im Streit, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 5. April 1999 bis 7. Juni 1999 Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) samt Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 27. Oktober 1999 zusteht.
Die 1954 geborene Klägerin war seit dem 28. Februar 1996 beim Amtsgericht (AG) W. als Justizangestellte beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte in wechselnden Vertretungsfällen (Mutterschaftsurlaub, Erziehungsurlaub). Dabei war die Klägerin jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,25 Stunden für zwei andere Arbeitnehmerinnen tätig. Eine dieser Vertretungen endete mit Ablauf des 11. April 1999. Am 8. Juni 1999 übernahm die Klägerin bis 7. Juli 1999 neben der noch fortbestehenden Vertretung wieder eine weitere mit einer Arbeitszeit von 19,25 Stunden wöchentlich.
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