LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.2003
10 Sa 1746/02
Normen:
TzBfG § 8 ; AVR-Caritas § 1 a Anl. 5 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 321
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 739/01

Anspruch auf Teilzeittätigkeit im Bereich der Caritas

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 10 Sa 1746/02

DRsp Nr. 2003/12094

Anspruch auf Teilzeittätigkeit im Bereich der Caritas

»1. Die Fiktion des § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG greift nur, wenn das Verlangen auf Reduzierung der Arbeitszeit so eindeutig gestellt ist, dass bei Schweigen des Arbeitgebers der geänderte Vertragsinhalt eindeutig feststeht. Das ist nicht der Fall, wenn die Arbeitnehmerin eine Reduzierung "im Rahmen von 19,25 bis 25 Stunden" beantragt.2. Im Tätigkeitsfeld der Caritas steht das durch Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete kirchliche Selbstbestimmungsrecht dem Anspruch auf Teilzeittätigkeit nicht generell entgegen. Kirchliche Belange sind aber bei der Prüfung des Vorliegens (dringender) betrieblicher Belange i.S. von § 1 a Abs. 1 der Anlage 5 der AVR-Caritas bzw. i.S. von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG zu berücksichtigen.