BSG - Urteil vom 26.03.2003
B 3 KR 26/02 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR 4-2500 § 33 Nr. 2
Vorinstanzen:
LSG Potsdam - L 4 KR 25/99 - 03.04.2002,
SG Cottbus, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 15/98

Anspruch auf Therapie-Tandem bei krankhaft übersteigertem Bewegungsdrang

BSG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen B 3 KR 26/02 R

DRsp Nr. 2003/11507

Anspruch auf Therapie-Tandem bei krankhaft übersteigertem Bewegungsdrang

Zu einem Grundbedürfnis, dessen Befriedigung ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege des Behinderungsausgleichs dienen kann, zählt ein krankhaft übersteigerter Bewegungsdrang nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der 1987 geborene Kläger leidet an einem Zustand nach frühkindlicher, mehrfach rückfälliger Hirnhautentzündung mit mittelgradiger geistiger Behinderung (Entwicklungsstand eines Vier- bis Fünfjährigen bei körperlich altersentsprechender Entwicklung), gut einstellbarem Anfallsleiden, Tic-Erkrankung (sog Tourette-Syndrom), wechselnden Wahrnehmungsverarbeitungsstörungen, Störung des Gleichgewichtssinns, Sprachstörung mit geringem aktivem und passivem Wortschatz sowie hochgradiger - durch ein Hörgerät zT ausgeglichener - Schwerhörigkeit. Körperlich ist der Kläger ansonsten nicht behindert, aber hyperaktiv, und bedarf wegen eingeschränkten Gefahrenbewusstseins der ständigen Aufsicht; ein normales Fahrrad kann er nicht benutzen. Er besucht eine Förderschule für geistig Behinderte. Der Kläger ist als Familienangehöriger bei der beklagten Krankenkasse versichert; von der Pflegeversicherung bezieht er Leistungen nach Pflegestufe III iS des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch.