LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2019
L 13 R 4452/18
Normen:
SGB IX a.F. § 45 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX a.F. § 49 Hs. 1; SGB IX § 65 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI a.F. § 20 Nr. 3 Buchst. b); SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3;

Anspruch auf Übergangsgeld bei der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen RehabilitationAnforderungen an den zeitlichen Abstand zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und dem Beginn der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2019 - Aktenzeichen L 13 R 4452/18

DRsp Nr. 2019/6269

Anspruch auf Übergangsgeld bei der Teilnahme an einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation Anforderungen an den zeitlichen Abstand zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und dem Beginn der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation

Unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Übergangsgeldes nach § 20 SGB VI, die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechtzuerhalten, die dem bisherigen Lebensstandard des Versicherten zugrunde liegen ("Kontinuitätsauftrag"), ist bei einem Zeitraum von zweieinhalb Wochen der zeitliche Abstand zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und dem Beginn der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation gewahrt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts M. vom 8. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX a.F. § 45 Abs. 1 Nr. 3; SGB IX a.F. § 49 Hs. 1; SGB IX § 65 Abs. 1 Nr. 3; SGB VI a.F. § 20 Nr. 3 Buchst. b); SGB VI § 20 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in der Zeit vom 25. August 2015 bis 15. September 2015 ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld zusteht.