BSG - Urteil vom 15.11.2012
B 8 SO 3/11 R
Normen:
SGB XII § 32 Abs. 3; SGB I § 2 Abs. 2; SGB II § 26;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 6
NVwZ-RR 2013, 765
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SO 2832/10
SG Freiburg, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 5546/09

Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

BSG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen B 8 SO 3/11 R

DRsp Nr. 2013/6877

Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII

1. Der durch existenzsichernde Leistungen zu deckende Bedarf entsteht, soweit es die Übernahme von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und daraus resultierenden Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung betrifft, erst mit der Fälligkeit der Beiträge. 2. Säumniszuschläge und Mahngebühren für entsprechende Beiträge gehören zu den übernahmefähigen Kosten der Sozialhilfe, wenn dem Bedürftigen die Leistungen vom Sozialhilfeträger rechtswidrig nicht gewährt wurden.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB XII § 32 Abs. 3; SGB I § 2 Abs. 2; SGB II § 26;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme der Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung der Klägerin für den Monat Juni 2009 sowie der darauf entfallenden Säumniszuschläge und der Mahngebühr durch die Beklagte.