LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2022
L 11 KR 3804/21
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 3143/20

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen KrankenversicherungAnforderungen an das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V - hier einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - ADHSAbstellen auf die Grundsätze zur evidenzbasierten Medizin

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen L 11 KR 3804/21

DRsp Nr. 2022/5795

Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an das Vorliegen einer "schwerwiegenden Erkrankung" im Sinne von § 31 Abs. 6 SGB V – hier einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung - ADHS Abstellen auf die Grundsätze zur evidenzbasierten Medizin

1. Ob eine ADHS eine schwerwiegende Erkrankung iSd § 31 Abs 6 SGB V ist (hier verneint), hängt vom Ausmaß der hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen ab.2. Für die nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst a) SGB V erforderliche Beurteilung, ob eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung steht, ist auf die Grundsätze zur evidenzbasierten Medizin abzustellen.3. Die nach § 31 Abs 6 Satz 1 Nr 1 Buchst b) SGB V erforderliche begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes ist unzureichend, wenn dieser maßgeblich auf eine vom Versicherten entwickelte "Abneigung gegen jegliche Einnahme von Tabletten" abstellt, die im Wesentlichen nur auf den anamnestischen Angaben des Versicherten beruht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11.11.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 Buchst. b) und S. 2; SGB V § 35c Abs. 2 S. 1;