LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2019
L 11 KR 2995/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 2 und S. 5-6; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 151/17

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Bauchdeckenstraffung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege der GenehmigungsfiktionAnforderungen an die hinreichende Bestimmtheit und Wirksamkeit eines AntragsKeine Verzögerung durch den Nachweis der Vollmacht eines bevollmächtigten Rechtsanwalts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen L 11 KR 2995/18

DRsp Nr. 2019/17332

Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung zur Bauchdeckenstraffung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit und Wirksamkeit eines Antrags Keine Verzögerung durch den Nachweis der Vollmacht eines bevollmächtigten Rechtsanwalts

Die Anforderung der Vollmacht zum Nachweis verzögert die Wirksamkeit einer Verfahrenshandlung nicht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.07.2018 und der Bescheid der Beklagten vom 20.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Bauchdeckenstraffung als Sachleistung zu gewähren. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 1 Alt. 2 und S. 5-6; SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB X § 26 Abs. 1; SGB X § 27 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf eine Bauchdeckenstraffung.

Der 1963 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Von Spätsommer 2014 bis Ende 2015 nahm er ca 38 kg an Gewicht ab im Rahmen eines koordinierten Adipositas-Programms.