LSG Hamburg - Urteil vom 12.09.2019
L 4 SO 85/17
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 55 Abs. 1; SGB XII § 55 Abs. 2; SGB V § 33; SGB IX § 1; SGB IX § 8;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 210/12

Anspruch auf Übernahme der Kosten für Hilfsmittel zum Ausgleich einer Hörbehinderung als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XIIKeine Erforderlichkeit bei vorrangiger Verweisung auf eine Versorgung mit Hörgeräten

LSG Hamburg, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen L 4 SO 85/17

DRsp Nr. 2019/17706

Anspruch auf Übernahme der Kosten für Hilfsmittel zum Ausgleich einer Hörbehinderung als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Keine Erforderlichkeit bei vorrangiger Verweisung auf eine Versorgung mit Hörgeräten

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 55 Abs. 1; SGB XII § 55 Abs. 2; SGB V § 33; SGB IX § 1; SGB IX § 8;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten oder von der Beigeladenen die Übernahme von Kosten für diverse Hilfsmittel beanspruchen kann, die sie aufgrund ihrer Hörbehinderung zu brauchen meint. Teilweise hat sich die Klägerin die begehrten Hilfsmittel bereits selbst beschafft. Im Einzelnen geht es um die Kosten für die Anschaffung und Ausbildung ihres Signalhörhundes sowie dessen laufende Unterhaltskosten, eine Lichtsignalanlage für ihre Wohnung, einen Kopfhörer mit Verstärker für Fernseher und Radio, eine Gleitsichtbrille sowie ein Notebook.