Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24. November 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2016.
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