OVG Niedersachsen - Beschluss vom 01.03.2018
10 PA 26/18
Normen:
SGB VIII § 54; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 18.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 176/16

Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens; Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII; Spezifischer Bezug zu der Behinderung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 10 PA 26/18

DRsp Nr. 2019/9862

Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens; Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII; Spezifischer Bezug zu der Behinderung; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Ein Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens besteht im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII nur dann, wenn sie behinderungsbedingt sind. Dies ist der Fall, wenn sie einen spezifischen Bezug zu der Behinderung aufweisen (besondere Art der Beförderung, besonders weit entfernter Kindergarten).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB VIII § 54; SGB VIII § 35a;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgelehnt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).