BAG - Beschluss vom 17.02.2010
7 ABR 89/08
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 78a Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78a Abs. 3; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78a Nr. 53
AuA 2010, 239
AuR 2010, 135
BAG-Pressemitteilung Nr. 13/10
DB 2010, 1355
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 93/07
ArbG Bochum, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/07

Anspruch auf Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern; Zumutbarkeit der Schaffung eines mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz

BAG, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 89/08

DRsp Nr. 2010/3465

Anspruch auf Übernahme von Jugend- und Auszubildendenvertretern; Zumutbarkeit der Schaffung eines mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz

Orientierungssätze: 1. Verlangt ein nach § 78a Abs. 1 BetrVG geschützter Auszubildender gemäß § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so kann dieser verpflichtet sein, für ihn einen mit einem Leiharbeitnehmer besetzten, dauerhaften und ausbildungsadäquaten Arbeitsplatz freizumachen. 2. Ob dem Arbeitgeber gemäß § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zumutbar ist, den mit einem Leiharbeitnehmer besetzten Arbeitsplatz freizumachen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei können das berechtigte betriebliche Interesse an der Weiterbeschäftigung des Leiharbeitnehmers oder vertragliche Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Verleiher für eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Auszubildendenvertreters auf diesem Arbeitsplatz sprechen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. Februar 2008 - 10 TaBV 93/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 3; BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 78a Abs. 1; BetrVG § 78a Abs. 2 S. 1; BetrVG § 78a Abs. 3; BetrVG § 78a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 1;

Gründe: