OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2023
12 A 1098/23
Normen:
SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 35a;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1417/22

Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten für den Besuch eines privaten Internats

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 12 A 1098/23

DRsp Nr. 2024/1724

Anspruch auf Übernahme von Privatschulkosten für den Besuch eines privaten Internats

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 36a Abs. 3; SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.