LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.04.2019
L 4 AS 32/16
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12 Abs. 2; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 und Nr. 6; SGB II § 24 Abs. 5; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB II § 41 Abs. 1 S. 5; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 76
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 07.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2847/12

Anspruch auf Umwandlung von darlehensweise gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in ZuschussleistungenRechtmäßigkeit der Gewährung von SGB II-Leistungen als Darlehen bei der Verwertbarkeit einer Immobilie

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 32/16

DRsp Nr. 2019/17720

Anspruch auf Umwandlung von darlehensweise gewährten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Zuschussleistungen Rechtmäßigkeit der Gewährung von SGB II -Leistungen als Darlehen bei der Verwertbarkeit einer Immobilie

1. Allein aufgrund des Ablaufs des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums eines Darlehens, in dem die angestrebte Vermögensverwertung nicht erfolgreich abgeschlossen werden konnte, tritt keine Änderung der rechtlichen Bewertung der vorangegangenen Prognoseentscheidung ein. Es ist weder von einer Unverwertbarkeit des Vermögensgegenstands auszugehen noch ist das ausgereichte Darlehen (automatisch) in einen Zuschuss umzuwandeln.2. Die Verwertung von Vermögensgegenständen kann sich länger hinziehen als ein konkret bevorstehender sechsmonatiger Bewilligungszeitraum; daher können wiederholt Darlehen gewährt werden. Lediglich die Zeitspanne der erforderlichen Prognoseentscheidung ist auf den anstehenden Bewilligungszeitraum beschränkt.3. Ein dinglich gesichertes Wohnrecht ist kein rechtliches Verwertungshindernis, wenn es nur eine formale Belastung ist, weil der Berechtigte es nicht ausübt und auch kein Interesse an der Wahrnehmung des Rechts (mehr) hat.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;