BSG - Urteil vom 12.12.1990
11 RAr 73/89
Normen:
AFG § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 81 Abs. 3 S. 4, § 87 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, § 50 Abs. 1 ; SGG § 193 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 67
SozR 3-4100 § 71 Nr. 1

Anspruch auf und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld vom Arbeitgeber, Anspruch der Betriebsvertretung auf Kostenerstattung im Rechtsstreit

BSG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 73/89

DRsp Nr. 1998/7891

Anspruch auf und Rückforderung von Wintergeld und Schlechtwettergeld vom Arbeitgeber, Anspruch der Betriebsvertretung auf Kostenerstattung im Rechtsstreit

1. Die vom Arbeitgeber zu beachtenden Antragsfristen beim Wintergeld und Schlechtwettergeld sind auch bei begründeten rechtlichen Zweifeln am Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen zu beachten, so daß der Antrag vom Arbeitgeber zumindest vorsorglich zu stellen ist. Somit ist die Antragstellung nicht grundsätzlich einem grob fahrlässigen Verhalten iS des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X gleichzusetzen.2. Der Anspruch auf Wintergeld und Schlechtwettergeld besteht nur für die Arbeitnehmer, die in Betrieben des Baugewerbes beschäftigt sind, in denen die ganzjährige Beschäftigung nach § 76 Abs. 2 AFG zu fördern ist.3. Dem klagenden Arbeitgeber sind auch die seinem beigeladenen Betriebsrat im Rechtsstreit entstandenen Kosten zu erstatten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 71 Abs. 1, § 71 Abs. 2, § 76 Abs. 1, § 76 Abs. 2, § 81 Abs. 3 S. 4, § 87 ; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3, § 50 Abs. 1 ; SGG § 193 ;

Gründe: