LAG Hamm - Urteil vom 25.09.2008
8 Sa 687/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BMT-AW II § 46; Zusatztarifvertrag zum BMT-AW II § 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5973/07

Anspruch auf ungekürzte tarifliche Sonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf einzelnen Tarifvertrag - Auslegung der Bezugnahmeklausel im Hinblick auf Änderung und Ersetzung des in Bezug genommenen Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 8 Sa 687/08

DRsp Nr. 2009/4309

Anspruch auf ungekürzte tarifliche Sonderzahlung aufgrund arbeitsvertraglicher Verweisung auf einzelnen Tarifvertrag - Auslegung der Bezugnahmeklausel im Hinblick auf Änderung und Ersetzung des in Bezug genommenen Tarifvertrages

1. Enthält die arbeitsvertragliche Bezugnahme keine "Jeweiligkeitsklausel" sondern nimmt der Arbeitsvertrag auf einen konkret bezeichneten Tarifvertrag (Anwendungstarifvertrag vom 30.09.1998) Bezug, welcher seinerseits in § 2 auf die dort genannten Tarifverträge "in den jeweils geltenden Fassungen" Bezug nimmt, ergibt sich aus dieser Verweisungsmethodik für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung kein Unterschied. 2. Bei wortgetreuer Auslegung erfasst die Verweisung auf bestimmte Tarifverträge "in den jeweils geltenden Fassungen" nachfolgende Neuregelungen nur insoweit, als die Tarifparteien selbst von einer "Neufassung" oder "Änderung" des Tarifvertrages ausgehen; soll demgegenüber (wie in § 1 des Übergangstarifvertrages vom 23.12.2004 vorgesehen) das bisherige Tarifwerk "entfallen" und der neu abgeschlossene Tarifvertrag die bisher geltenden Tarifverträge "ersetzen", handelt es sich erklärtermaßen nicht um eine bloße Änderung oder Neufassung der bisherigen Tarifregelung, vielmehr sollen nach dem Willen der Tarifparteien die Arbeitsbedingungen bewusst auf eine neue Grundlage gestellt werden.