BSG - Urteil vom 29.01.2003
B 11 AL 40/02 R
Normen:
AFG § 34 Abs. 3 ; SGB III § 153 § 155 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 8/01
SG Berlin, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 59 AL 2942/00

Anspruch auf Unterhaltsgeld

BSG, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen B 11 AL 40/02 R

DRsp Nr. 2003/7482

Anspruch auf Unterhaltsgeld

1. Auch den übrigen Teilnehmern einer Fortbildungsmaßnahme steht Unterhaltsgeld für die Übergangszeit zu, wenn die Prüfung von einem Teil der Teilnehmer noch innerhalb der Dreiwochenfrist abgeschlossen wird. Voraussetzung ist, dass sie aus von ihnen nicht zu beeinflussenden organisatorischen Gründen die Prüfung innerhalb eines einheitlichen Prüfungsblocks ablegen. 2. Der Anspruch auf Unterhaltsgeld ergibt sich aus der Anwendung des § 155 Nr. 4 SGB III auch für den Prüfungstag. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 34 Abs. 3 ; SGB III § 153 § 155 Nr. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) statt des gezahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2000.

Die Beklagte gewährte dem Kläger während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zum "Fremdsprachenkundigen Korrespondenten" für die Dauer des Lehrgangs, der am Freitag, dem 26. Mai 1999 endete, einschließlich des darauf folgenden Wochenendes Uhg vom 31. Mai 1999 bis zum 28. Mai 2000. Die Prüfungstage für die vor der Industrie- und Handelskammer Berlin abzulegende Prüfung waren für die Teilnehmer auf den 16. (Freitag) bzw 19. Juni 2000 (Montag) festgesetzt. Der Kläger wurde erst am Montag geprüft.