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Der Kläger begehrt Unterhaltsgeld (Uhg) statt des gezahlten Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 2000.
Die Beklagte gewährte dem Kläger während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zum "Fremdsprachenkundigen Korrespondenten" für die Dauer des Lehrgangs, der am Freitag, dem 26. Mai 1999 endete, einschließlich des darauf folgenden Wochenendes Uhg vom 31. Mai 1999 bis zum 28. Mai 2000. Die Prüfungstage für die vor der Industrie- und Handelskammer Berlin abzulegende Prüfung waren für die Teilnehmer auf den 16. (Freitag) bzw 19. Juni 2000 (Montag) festgesetzt. Der Kläger wurde erst am Montag geprüft.
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