BSG - Urteil vom 28.06.1990
9b/11 RAr 115/88
Normen:
AFG § 46 Abs. 2 S. 1, § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 67, 138
SozR 3-4100 § 46 Nr. 5

Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

BSG, Urteil vom 28.06.1990 - Aktenzeichen 9b/11 RAr 115/88

DRsp Nr. 1998/18875

Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes

1. Der Anspruch auf Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes entfällt dann, wenn eine berufliche Bildungsmaßnahme wegen Arbeitslosigkeit notwendig ist, nicht dadurch, daß der Teilnehmer, der noch einen restlichen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, nach der Antragstellung eine bis zum Beginn des in Aussicht genommenen Bildungsgangs befristete Beschäftigung ausübt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 46 Abs. 2 S. 1, § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger wurde vom 24. Februar 1986 bis 7. Januar 1988 an der Staatlichen Fachschule für Optik und Fototechnik in Berlin zum Fototechniker ausgebildet. Er begehrt für diese Maßnahme von der Beklagten ein Unterhaltsgeld (Uhg) als Zuschuß, notfalls aufgrund eines Herstellungsanspruches.