1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.9.2007 wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.9.2001 im Kostenausspruch und darüber hinaus aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, das dem Kläger zustehende Unterhaltsgeld auf die Zeit seiner Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu verteilen und dem Kläger den Inhalt der an die Beigeladene zu 1 erstatteten Meldungen zu bescheinigen. Die Klage wird insoweit insgesamt abgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
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