BSG - Urteil vom 21.07.2009
B 7 AL 49/07 R
Normen:
SGB III § 153; SGB III § 22 Abs. 1; SGB III § 22 Abs. 3 S. 1; SGB III § 22 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 191; SGB X § 93; StVollzG § 44;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 387/01
SG Landshut, vom 20.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 147/99

Anspruch auf Unterhaltsgeldes bei der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in einer Justizvollzugsanstalt; Zulässigkeit der Begrenzung auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe

BSG, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen B 7 AL 49/07 R

DRsp Nr. 2009/26154

Anspruch auf Unterhaltsgeldes bei der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in einer Justizvollzugsanstalt; Zulässigkeit der Begrenzung auf die Höhe der Ausbildungsbeihilfe

1. Die Bewilligung und Zahlung von Unterhaltsgeld an Strafgefangene, denen auch ein nachrangiger Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach dem StVollzG zusteht, erfolgt durch das Land. 2. Das Land handelt insoweit gegenüber der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.9.2007 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts unter Zurückweisung der Berufung des Klägers und das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.9.2001 im Kostenausspruch und darüber hinaus aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, das dem Kläger zustehende Unterhaltsgeld auf die Zeit seiner Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu verteilen und dem Kläger den Inhalt der an die Beigeladene zu 1 erstatteten Meldungen zu bescheinigen. Die Klage wird insoweit insgesamt abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 153; SGB III § 22 Abs. 1; SGB III § 22 Abs. 3 S. 1; SGB III § 22 Abs. 3 S. 2; SGB VI § 191; SGB X § 93; StVollzG § 44;

Gründe:

I