OLG Dresden - Beschluss vom 15.09.2021
4 U 1214/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; KUG §§ 22 ff.;
Vorinstanzen:
LG Zwickau, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 310/19

Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck eines kontextneutralen BildnissesVerbreitung einer Behauptung ohne ein ZueigenmachenNicht stigmatisierende Berichterstattung über erhebliche Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben

OLG Dresden, Beschluss vom 15.09.2021 - Aktenzeichen 4 U 1214/21

DRsp Nr. 2021/17111

Anspruch auf Unterlassung einer Behauptung in einem Presseartikel und Abdruck eines kontextneutralen Bildnisses Verbreitung einer Behauptung ohne ein Zueigenmachen Nicht stigmatisierende Berichterstattung über erhebliche Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben

1. Wird eine Behauptung von einem Presseorgan lediglich verbreitet, ohne dass ein Zu-Eigenmachen vorliegt, kann Unterlassung des "Behauptens" dieser Äußerung nur verlangt werden, wenn hierfür eine Erstbegehungsgefahr vorliegt. 2. Mit der Verbreitung der Behauptung eines Dritten wird zugleich der Gegenstand dieser Behauptung als Verdachtsäußerung mitgeteilt. 3. Außerhalb der Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat ist die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen jedenfalls dann nicht geboten, wenn dessen Sichtweise in einer Pressemitteilung enthalten ist, die in der Berichterstattung wiedergegeben wird. 4. Die nicht stigmatisierende Berichterstattung über erhebliche Kostensteigerungen bei kommunalen Bauvorhaben darf mit einem kontextneutralen Foto des zuständigen Amtsleiters versehen werden. Dass dieser kein gewählter Mandatsträger ist, steht dem nicht entgegen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.