LSG Bayern - Urteil vom 14.11.2007
L 12 KA 1/06
Normen:
BMV-Ä § 45 Abs. 1 ; EBM-Ä Nr. 60; EKV-Ä § 34 Abs. 4 ; SGB V § 106 § 76 Abs. 1 S. 2 § 82 Abs. 1 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 1628/03

Anspruch auf Vergütung für die Behandlung in der Notfallambulanz eines Krankenhauses, Übernahme der Kosten für die Erbringung eines Ganzkörperstatus

LSG Bayern, Urteil vom 14.11.2007 - Aktenzeichen L 12 KA 1/06

DRsp Nr. 2008/16854

Anspruch auf Vergütung für die Behandlung in der Notfallambulanz eines Krankenhauses, Übernahme der Kosten für die Erbringung eines Ganzkörperstatus

Nur solange eine dringende Behandlungsbedürftigkeit besteht und ein Teilnahmeberechtigter mangels Umfang des Teilnahmerechts oder Qualifikation oder eigener Bereitschaft zur Behandlungsübernahme nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, liegt ein Notfall vor. Dabei darf und muss ein Ganzkörperstatus auch von Ärzten der Notfallambulanz erbracht werden, wenn sie erforderlich ist, um bis zur voraussichtlichen Weiterbehandlung durch zugelassene Vertragsärzte außerhalb des Bereitschaftsdienstes oder bis zu einer notwendigen stationären Einweisung akute Gefahren für den die Notfallambulanz aufsuchenden Versicherten zu erkennen, zu behandeln oder auszuschließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: