BVerwG - Urteil vom 08.12.2009
1 C 14.08
Normen:
AufenthG § 8 Abs. 1; AufenthG § 8 Abs. 2; AufenthG § 25 Abs. 4 S. 2; Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien Art. 64 Abs. 1;
Fundstellen:
BVerwGE 135, 325
DVBl 2010, 655
DÖV 2010, 530
NVwZ 2010, 1098
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1272/07

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen aus humanitären Gründen aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte durch Verlassen des Bundesgebiets bzw. aus assoziationsrechtlichen Gründen; Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts durch das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien; Fortgeltung der vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilten Arbeitsberechtigung als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung; Verleihung von weitergehenden Rechten als durch den Aufenthaltstitel in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung an einen Besitzer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer - verwaltungsinternen - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

BVerwG, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 C 14.08

DRsp Nr. 2010/6607

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines tunesischen Staatsangehörigen aus humanitären Gründen aufgrund des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte durch Verlassen des Bundesgebiets bzw. aus assoziationsrechtlichen Gründen; Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts durch das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien; Fortgeltung der vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes erteilten Arbeitsberechtigung als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung; Verleihung von weitergehenden Rechten als durch den Aufenthaltstitel in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung an einen Besitzer einer befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer - verwaltungsinternen - Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

1. Das Diskriminierungsverbot in Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien hat nur ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - Rs. C-97/05, Gattoussi - Slg. 2006, I-11917).2. Eine vor Inkrafttreten des erteilte Arbeitsberechtigung galt ab dem 1. Januar 2005 als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fort, wenn der Ausländer zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines Aufenthaltstitels war, der ihn uneingeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigte (§ Abs. ).