LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2005
8 Sa 470/05
Normen:
BBiG § 14 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 13/05

Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses - Darlegungslast des Auszubildenden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 470/05

DRsp Nr. 2006/1781

Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses - Darlegungslast des Auszubildenden

1. Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung; ein zuvor geäußertes Verlängerungsverlangen geht daher ins Leere.2. Trägt der Auszubildende vor, dass er sein im Personalgespräch geäußertes Verlängerungsgesuch später in der Ausbildungswerkstatt R-Stadt im Beisein der Herren T. und U. wiederholt hat, reicht dieses Vorbringen nicht aus, wenn der Arbeitgeber das Stattfinden eines solchen Personalgesprächs bestreitet; zur Darlegung des erforderlichen unverzüglichen Verlangens hat der Auszubildende darzutun, wem gegenüber von der zuständigen Personalstelle er ein solches Fortsetzungsverlangen geäußert hat und darüber hinaus auch welchen Inhalt dieses Begehren im Einzelnen hatte.

Normenkette:

BBiG § 14 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Arbeitgebers zur nochmaligen Verlängerung eines Berufsausbildungsverhältnisses.

Zum Sachstand wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.05.2005 - 10 Ca 13/05 - (Bl. 29 bis 30 d. A.) - ergänzt um das nachfolgend dargestellte Berufungsvorbringen - Bezug genommen.