BSG - Urteil vom 26.10.1998
B 2 U 35/97 R
Normen:
RVO § 560 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1 ; SGG § 163 ;

Anspruch auf Verletztengeld bei nachträglicher Gewährung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

BSG, Urteil vom 26.10.1998 - Aktenzeichen B 2 U 35/97 R

DRsp Nr. 1999/4569

Anspruch auf Verletztengeld bei nachträglicher Gewährung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber

1. Auf Ruhensfälle ist eine entsprechende Anwendung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dann angezeigt, wenn das Ruhen durch nachträglich erzieltes Einkommen oder Entgelt eingetreten ist (vgl. BSG vom 19.2.1986 - 7 RAr 55/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 22).2. Ein Unfallversicherungsträger hat gegen den Versicherten keinen Anspruch auf Rückerstattung von gezahltem Verletztengeld bei nachträglicher Gewährung der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, wenn der Versicherungsträger bei Vorliegen eines atypischen Falles nicht von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum Gebrauch gemacht hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 560 Abs. 1 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 50 Abs. 1 ; SGG § 163 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin dem Beklagten das für die Zeit vom 19. April bis 26. Juni 1990 gewährte Verletztengeld in Höhe von 4.223,08 DM zurückzuerstatten hat, weil sie für denselben Zeitraum von ihrer Arbeitgeberin im Juli 1991 nachträglich Gehaltsfortzahlung erhalten hat.