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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin dem Beklagten das für die Zeit vom 19. April bis 26. Juni 1990 gewährte Verletztengeld in Höhe von 4.223,08 DM zurückzuerstatten hat, weil sie für denselben Zeitraum von ihrer Arbeitgeberin im Juli 1991 nachträglich Gehaltsfortzahlung erhalten hat.
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