BSG - Urteil vom 26.06.2007
B 2 U 23/06 R
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2 § 47 Abs. 1, 4 § 48 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 441
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 56/04
SG Dortmund, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 46/03

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wiedererkrankung; Berücksichtigung des Einkommens des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes bei der Verletztengeldberechnung

BSG, Urteil vom 26.06.2007 - Aktenzeichen B 2 U 23/06 R

DRsp Nr. 2008/11909

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Wiedererkrankung; Berücksichtigung des Einkommens des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes bei der Verletztengeldberechnung

1. Bildet eine der in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannten Einkommensarten zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Versicherten, so ist der für den Anspruch auf Verletztengeld geforderte unmittelbare zeitliche Anschluss an einen Anspruch auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gegeben. 2. Die während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes den Lebensstandard des Versicherten prägenden Einkünfte sind der Berechnung des Verletztengeldes zugrunde zu legen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 2 § 47 Abs. 1, 4 § 48 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 13. Februar bis 13. Mai 2002 Anspruch auf Verletztengeld hat.