LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2022
L 10 U 1019/20
Normen:
SGB VII a.F. § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII a.F. § 26 Abs. 2 Nr. 2; SGB VII a.F. § 33 Abs. 1; SGB VII a.F. § 35 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 46 Abs. 1 Alt. 2; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII § 49; SGB VII § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 3641/17

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Zahlung bei einer Wiedererkrankung über den Ablauf der 78. Woche hinaus

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2022 - Aktenzeichen L 10 U 1019/20

DRsp Nr. 2022/15251

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Zahlung bei einer Wiedererkrankung über den Ablauf der 78. Woche hinaus

Bei der Frage, ob bei einer Wiedererkrankung des Versicherten Verletztengeld auch über den Ablauf der 78. Woche seit Beginn der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit zu zahlen ist, hat der Unfallversicherungsträger eine Prognose dahingehend anzustellen, ob mit einem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit zu rechnen ist bzw. ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen; dabei ist auf die Tätigkeit abzustellen, die der Versicherte zu Beginn der Wiedererkrankung ausgeübt hat. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Unfallversicherungsträger Teilhabeleistungen im Hinblick auf das Alter des Versicherten (hier: 64 Jahre) und damit unter Verneinung von Wiedereingliederungschancen nicht für angezeigt erachtet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.02.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII a.F. § 26 Abs. 1 S. 1; SGB VII a.F. § 26 Abs. 2 Nr. 2; SGB VII a.F. § 33 Abs. 1; SGB VII a.F. § 35 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 1 Nr. 1 -2; SGB VII § 46 Abs. 1 Alt. 2; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGB VII § 49; SGB VII § 50 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand