LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.10.2019
L 6 U 350/17
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 12.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 1228/15

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen UnfallversicherungVerhinderung der Anspruchsbeendigung durch die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am ArbeitslebenAnforderungen an den Bezugsberuf

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen L 6 U 350/17

DRsp Nr. 2019/16790

Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung Verhinderung der Anspruchsbeendigung durch die Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Anforderungen an den Bezugsberuf

1. Bei der Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird verhindert, dass der Anspruch auf Verletztengeld endet, denn das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld.2. Bezugsberuf für Verletztengeld ist die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, insbesondere wenn das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht, ansonsten ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 45 Abs. 1; SGB VII § 45 Abs. 2 S. 1; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 2010 Verletztengeld vom 26. Juni 2014 bis 3. Oktober 2016.