Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 2010 Verletztengeld vom 26. Juni 2014 bis 3. Oktober 2016.
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