LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.03.2017
L 6 U 1971/16
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 62 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 73 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 1815/15

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen UnfallversicherungZulässigkeit der Abänderung einer Verwaltungsentscheidung über eine Rente als vorläufige Entschädigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen L 6 U 1971/16

DRsp Nr. 2017/5496

Anspruch auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung Zulässigkeit der Abänderung einer Verwaltungsentscheidung über eine Rente als vorläufige Entschädigung

Nur im Falle des § 73 Abs. 3 SGB VII ist dem Gericht eine Abänderung der Verwaltungsentscheidung verwehrt, wenn diese nicht mehr als 5 vH beträgt. Bei der Erstfestsetzung einer Dauerrente fehlt es dafür an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

1. Um das Vorliegen einer MdE beurteilen zu können, ist zunächst zu fragen, ob das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen beeinträchtigt ist. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden. 2. Entscheidend ist, in welchem Ausmaß Versicherte durch die Folgen des Versicherungsfalls in ihrer Fähigkeit gehindert sind, zuvor offenstehende Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen. 3. Die Bemessung des Grades der MdE erfolgt als Tatsachenfeststellung des Gerichts, die dieses gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft.