BSG - Urteil vom 19.08.2003
B 2 U 9/03 R
Normen:
RVO § 1546 Abs. 1 S. 1 § 1546 Abs. 1 S. 2 ; SGB VII § 212 § 214 Abs. 3 § 72 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 7 U 1931/02 - 23.01.2003,
SG Stuttgart, vom 19.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 7268/99

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Übergangsrecht

BSG, Urteil vom 19.08.2003 - Aktenzeichen B 2 U 9/03 R

DRsp Nr. 2003/15621

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Übergangsrecht

Für einen Versicherten, der 1988 in Rumänien einen Arbeitsunfall erlitten und 1989 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, besteht sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht frühestens ab dem 1.1.1997 ein Anspruch auf Verletztenrente, wenn der zuständige Versicherungsträger erst im Juni 1997 Kenntnis von dem Versicherungsfall erlangte und wenn die verspätete Anmeldung des Anspruchs nicht durch außerhalb des Willens des Versicherten liegende Verhältnisse begründet war. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1546 Abs. 1 S. 1 § 1546 Abs. 1 S. 2 ; SGB VII § 212 § 214 Abs. 3 § 72 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Kläger beansprucht die ihm von der Beklagten wegen der Folgen des Arbeitsunfalles am 12. November 1988 ab dem 1. Januar 1997 zugesprochene Verletztenrente bereits ab dem 5. Dezember 1989.