LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.03.2021
L 15 U 177/18
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 811/16

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen eines Sportlehrers im Kniegelenk nach der Ausübung der Sportart Ringen im Schulsportunterricht bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen L 15 U 177/18

DRsp Nr. 2021/13918

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an die Berücksichtigung von Gesundheitsstörungen eines Sportlehrers im Kniegelenk nach der Ausübung der Sportart Ringen im Schulsportunterricht bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

Bei Vorliegen von Unfallfolgen ist zur Beurteilung der MdE zu fragen, ob und in welchem Umfang das aktuelle körperliche oder geistige Leistungsvermögen infolge der kausal auf das Unfallereignis zurückzuführenden Gesundheitsschäden beeinträchtigt ist und dadurch die Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens vermindert werden – hier verneint im Falle von Gesundheitsstörungen eines Sportlehrers im Kniegelenk nach der Ausübung der Sportart Ringen im Schulsportunterricht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.02.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Verletztenrente für einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall.