LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2022
L 10 U 3619/20
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 118 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 2U 1539/18

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungBewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit - MdE - bei einer situativen Phobie vor dem AutofahrenKeine Ladung gerichtlicher Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung für einen argumentativen Austausch

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen L 10 U 3619/20

DRsp Nr. 2022/17785

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE – bei einer situativen Phobie vor dem Autofahren Keine Ladung gerichtlicher Sachverständiger zur mündlichen Verhandlung für einen "argumentativen Austausch"

1. Eine situative Phobie vor dem Autofahren (nur als Fahrerin) ist mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten. Ein Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung mit lediglich leichten Verletzungsfolgen erfüllt nicht das A- bzw. Traumakriterium für eine PTBS nach ICD-10 bzw. DSM-V. Eine dissoziative Störung, die zudem erst ein Jahr nach einem solchen Unfall auftritt, kann nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden.2. Zu Beweisanträgen auf Vernehmung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 15.10.2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1; SGG § 118 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Verletztenrente im Streit.