BSG - Urteil vom 20.12.2016
B 2 U 11/15 R
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 73 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 122, 232
NZA 2017, 1174
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 U 1/11
SG Stralsund, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 99/07

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Herabsetzung der Leistung nach Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten C-Leg-Oberschenkelprothese

BSG, Urteil vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 2 U 11/15 R

DRsp Nr. 2017/4558

Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Herabsetzung der Leistung nach Versorgung mit einer mikroprozessorgesteuerten C-Leg-Oberschenkelprothese

Das Revisionsgericht ist an den vom Tatsachengericht zu Grunde gelegten MdE-Tabellenwert gebunden, wenn nicht festgestellt werden kann, dass dieser Tabellenwert offensichtlich falsch ist bzw offenkundig dem aktuellen Stand des medizinischen Wissens oder des Erfahrungswissens anderer einschlägiger Wissenschaftsgebiete widerspricht.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2; SGB VII § 73 Abs. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Verletztenrente des Klägers herabsetzen durfte, weil er mit einer anderen Prothese versorgt wurde.