LAG Hamburg - Urteil vom 11.05.2021
1 Sa 50/20
Normen:
TzBfG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 136/20

Anspruch auf Verringerung der ArbeitszeitDrei-Stufen-Prüfung der betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 TzBfG

LAG Hamburg, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 1 Sa 50/20

DRsp Nr. 2022/5161

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit Drei-Stufen-Prüfung der betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 TzBfG

1. Nach § 8 Abs. 1 TzBfG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. § 8 TzBfG enthält keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung an. 2. Für die Prüfung der einer Arbeitszeitverringerung entgegenstehenden betrieblichen Gründe sind drei Schritte erforderlich: Es muss der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung ein betriebliches Organisationskonzept zugrunde liegen. Zweitens ist zu prüfen, ob die aus diesem Organisationskonzept folgende Arbeitszeitregelung dem Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers tatsächlich entgegensteht. Drittens ist dann das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe im Sinne einer Interessenabwägung zu prüfen.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2020 (9 Ca 136/20) teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Verringerung der Arbeitszeit des Klägers auf 37, 5 Stunden pro Woche ab dem 21. März 2020 mit einer arbeitstäglichen Verteilung der Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, zuzustimmen.