BVerfG - Beschluss vom 12.12.2012
1 BvR 69/09
Normen:
AMG § 48; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2013, 18
DÖV 2013, 238
NJW 2013, 1220
NVwZ 2013, 8
NZS 2013, 297
NZS 2013, 5
Vorinstanzen:
BSG, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 6/08 R

Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Gelomyrtol forte und Erstattung der Aufwendungskosten

BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 69/09

DRsp Nr. 2013/1127

Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel "Gelomyrtol forte" und Erstattung der Aufwendungskosten

1. Die Finanzierung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel auf eigene Kosten nach § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V verstößt nicht gegen Art. 3 GG und ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. 2. Auch die in § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V enthaltene Ungleichbehandlung hinsichtlich der Schwere der Erkrankung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu rechtfertigen. 3. Eine Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht nach § 267 Abs. 3 AEUV stellt nur dann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG dar, wenn die Vorlagepflicht in nicht mehr verständlicher und offensichtlich unhaltbar Weise gehandhabt worden ist.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AMG § 48; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versorgung des Beschwerdeführers mit einem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie die Erstattung der Kosten, die er für die Beschaffung des Mittels seit Juni 2004 aufgewendet hat.