Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2012 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Januar 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Brustvergrößerungsoperation zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.
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