BSG - Urteil vom 11.09.2012
B 1 KR 11/12 R
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 116b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. i; SGB V § 12 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 1; SGB V § 2 Abs. 4; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; TSG § 8 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 375/10
SG Freiburg, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 5214/08

Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik bei Mann-zu-Frau Transsexualität in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen B 1 KR 11/12 R

DRsp Nr. 2012/22703

Anspruch auf Versorgung mit einer beidseitigen Mamma-Augmentationsplastik bei Mann-zu-Frau Transsexualität in der gesetzlichen Krankenversicherung

Transsexuelle Versicherte können nach § 27 Abs. 1 SGB V Anspruch auf geschlechtsangleichende Behandlungsmaßnahmen einschließlich chirurgischer Eingriffe in gesunde Organe zur Minderung ihres psychischen Leidensdrucks haben, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts deutlich anzunähern. Die operativen Eingriffe stellen als solche bei wirksamer Einwilligung des Transsexuellen keinen Verstoß gegen seine Menschenwürde, sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und das Sittengesetz dar. Unverändert kann bei Transsexuellen eine Operation zur Herbeiführung einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eine gebotene medizinische Maßnahme sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 2012 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Januar 2010 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2008 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Brustvergrößerungsoperation zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.