BSG - Urteil vom 06.11.2018
B 1 KR 13/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 496
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 97/15
SG Lüneburg, vom 17.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 96/14

Anspruch auf Versorgung mit einer Liposuktion der Oberschenkel und einer Brust- und Bauchstraffung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der GenehmigungsfiktionKeine Verlängerung der Fünf-Wochen-Frist bei Anberaumung eines Begutachtungstermins nach Fristablauf ohne Information des Versicherten

BSG, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 13/17 R

DRsp Nr. 2019/1113

Anspruch auf Versorgung mit einer Liposuktion der Oberschenkel und einer Brust- und Bauchstraffung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wege der Genehmigungsfiktion Keine Verlängerung der Fünf-Wochen-Frist bei Anberaumung eines Begutachtungstermins nach Fristablauf ohne Information des Versicherten

Die Fünf-Wochen-Frist des § 13 Abs. 3a Satz 1 Alt. 2 SGB V verlängert sich nicht dadurch, dass die Krankenkasse einen Begutachtungstermin nach Fristablauf anberaumt ohne die Versicherte weder über die voraussichtliche, taggenau bestimmte Dauer der Fristüberschreitung zu informieren noch ihr einen Grund für die verzögerte Bearbeitung mitzuteilen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 17. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin mit einer Brust- und Abdominalplastik sowie einer Liposuktion der Oberschenkel zu versorgen und dass der Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2014 aufgehoben wird, soweit er die beantragten Leistungen abgelehnt hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1;

Gründe:

I