SG Heilbronn, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 1129/15
Anspruch auf Versorgung nach dem OEGBeweiskraft öffentlicher Urkunden über Wahrnehmungen der Urkundsperson zu abgelaufenen GeschehnissenKein rechtswidriger Angriff bei der Durchsetzung eines Hausverbotes in einem Gerichtsgebäude
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2017 - Aktenzeichen L 6 VG 4601/15
DRsp Nr. 2017/7331
Anspruch auf Versorgung nach dem OEGBeweiskraft öffentlicher Urkunden über Wahrnehmungen der Urkundsperson zu abgelaufenen GeschehnissenKein rechtswidriger Angriff bei der Durchsetzung eines Hausverbotes in einem Gerichtsgebäude
1. Öffentliche Urkunden über Wahrnehmungen der Urkundsperson zu abgelaufenen Geschehnissen begründen nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 418 Abs. 1ZPO vollen Beweis für das beurkundete Geschehen. Der Gegenbeweis ist nach § 418 Abs. 2ZPO grundsätzlich möglich, die Voraussetzungen einer Widerlegung der beurkundeten Tatsachen setzen aber voraus, dass der Kläger seine abweichenden Behauptungen beweisen kann.2. Zu den zulässigen, nicht rechtswidrigen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG Maßnahmen eines Justizwachtmeisters gehört es, einen Gerichtsbesucher aus dem Gebäude zu verbringen, wenn dies auf Grund einer Anweisung des Gerichtsleiters geschieht, die auch in einem Hausverbot liegen kann.3. Maßnahmen der Festnahme, der Fixierung und des Verbringens in eine Gewahrsamszelle sind als Unterbindungsgewahrsam nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 des PolG-BW gerechtfertigt, wenn sie notwendig sind, um eine andauernde Störung der öffentlichen Sicherheit (hier fortgesetzte Beleidigungen und mehrfache Versuche des Hausfriedensbruchs) zu verhindern.
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