LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.05.2019
L 7 VE 11/18
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 VE 18/15

Anspruch auf Versorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzBeweismaßstab für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bei sexuellem Missbrauch von KindernKeine Glaubhaftmachung bei Beweiserleichterung und auf Pseudoerinnerungen beruhenden Angaben geprägt durch eine psychische Erkrankung und suggestive Einflüsse

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.05.2019 - Aktenzeichen L 7 VE 11/18

DRsp Nr. 2020/5809

Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Beweismaßstab für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bei sexuellem Missbrauch von Kindern Keine Glaubhaftmachung bei Beweiserleichterung und auf Pseudoerinnerungen beruhenden Angaben geprägt durch eine psychische Erkrankung und suggestive Einflüsse

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2; BVG § 1 Abs. 3; BVG § 31 Abs. 1; KOVVfG § 15 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen sexuellen Missbrauchs und Vernachlässigung im Kindesalter hat.