LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.12.2019
L 10 VE 44/15
Normen:
OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; BVG §§ 30 ff.;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 VE 28/12

Anspruch auf Versorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzBeweismaßstab für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bei sexuellem Missbrauch von KindernAnforderungen an die Anwendbarkeit der Beweiserleichterung im Sinne von § 15 KOVVfG beim Vorhandensein eines ZeugenKeine Gewalttat durch Vernachlässigung von Kindern und die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen L 10 VE 44/15

DRsp Nr. 2020/12769

Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Beweismaßstab für einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff bei sexuellem Missbrauch von Kindern Anforderungen an die Anwendbarkeit der Beweiserleichterung im Sinne von § 15 KOVVfG beim Vorhandensein eines Zeugen Keine Gewalttat durch Vernachlässigung von Kindern und die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 11. Juni 2015 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

OEG § 1 Abs. 1 S. 1; OEG § 6 Abs. 3; KOVVfG § 15 S. 1; BVG §§ 30 ff.;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf höhere Versorgungsleistungen als nach einem GdS von 30 gemäß § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).