BSG - Urteil vom 06.07.2006
B 9a V 5/05 R
Normen:
BVG § 1a ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 35 ; VStGB § 3 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 303
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 V 2778/04 - 15.07.2005,
SG Karlsruhe, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 V 890/00

Anspruch auf Versorgungsleistung der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

BSG, Urteil vom 06.07.2006 - Aktenzeichen B 9a V 5/05 R

DRsp Nr. 2006/27477

Anspruch auf Versorgungsleistung der Kriegsopferversorgung bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

Wer "arbeitsteilig" an der Vernichtung von Menschen durch Zwangsarbeit und massenhafte Tötung mitwirkt, indem er ein Konzentrationslager bewacht, verstößt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit. Nur derjenige, der nach besten Kräften alles Zumutbare unternommen hat, um befohlene Verstöße gegen die Menschlichkeit zu vermeiden, wird durch "Befehlsnotstand" entlastet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1a ; GG Art. 103 Abs. 2 Art. 3 Abs. 1 ; StGB § 35 ; VStGB § 3 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm der Beklagte die Beschädigtengrundrente und den Anspruch auf Heilbehandlung gemäß § 1a Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit entzogen hat.