LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2014
2 Sa 125/14
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; RL 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1; RL 81/1997/EG vom 15.12.1997 Anhang (Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit) § 4; TV-L § 26; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 287
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 5
NZA-RR 2014, 527
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg - 2 Ca 257/12 Ö - 19.12.2013,

Anspruch auf vollständig erworbenen Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeitbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 125/14

DRsp Nr. 2014/11496

Anspruch auf vollständig erworbenen Urlaubsanspruch bei Wechsel in Teilzeitbeschäftigung

Bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf weniger Arbeitstage in einer Kalenderwoche im Verlauf eines Kalenderjahres verkürzt sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs nicht entsprechend, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub in dem Zeitraum, in dem er vollbeschäftig war, nicht nehmen konnte (EuGH, 13. Juni 2013 C 415/12). Eine Quotierung des erworbenen Urlaubs wäre eine unzulässige Benachteiligung i.S.v. § 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit vom 6. Juni 1997 im Anhang der Richtlinie 97/81/EG und i.S.v. § 4 Abs. 1 TzBfG. Dabei ist nicht zwischen dem noch nicht verbrauchten anteiligen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG garantierten Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden tariflichen Mehrurlaub gem. § 26 TV L zu unterscheiden.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Nienburg vom 19. Dezember 2013 - 2 Ca 257/12 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; RL 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 1; RL 81/1997/EG vom 15.12.1997 Anhang (Rahmenvereinbarung zur Teilzeitarbeit) § 4; TV-L § 26; TzBfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand: