LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.03.2017
L 5 AS 176/17 B ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 14/17

Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Rücknahme eines durch das Jobcenter gestellten RentenantragsLeistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen L 5 AS 176/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10554

Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Rücknahme eines durch das Jobcenter gestellten Rentenantrags Leistungsversagung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten

1. Zu den Anforderungen an eine Rücknahme der Rentenantragstellung durch das Jobcenter nach § 5 Abs. 3 SGB II im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. 2. Kann eine Altersrente wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten bei der Ausfüllung der Rentenformulare nicht bewilligt werden, kommt eine Leistungsentziehung oder -versagung nach § 66 SGB I in Betracht.

Das Jobcenter ist im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht verpflichtet, einen gemäß § 5 Abs. 3 SGB II gestellten Rentenantrag nach einem bestandskräftigen Aufforderungsbescheid zurückzunehmen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 12a S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) ab Januar 2017.