LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 05.01.2017
L 8 SO 44/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGG § 172 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 SO 23/16 ER

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenUnzuständigkeit des Beschwerdegerichts bei Nichtverfolgung des vor dem SG gegen einen Antragsgegner gestellten HauptantragsAnspruch auf Sozialhilfe nach einem Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen L 8 SO 44/16 B ER

DRsp Nr. 2017/12228

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Unzuständigkeit des Beschwerdegerichts bei Nichtverfolgung des vor dem SG gegen einen Antragsgegner gestellten Hauptantrags Anspruch auf Sozialhilfe nach einem Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers

1. Wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit der Beschwerde der vor dem SG gestellte Antrag gegen einen Antragsgegner nicht als Hauptantrag, sondern nur als Hilfsantrag weiterverfolgt und stattdessen im Hauptantrag die Verurteilung des Beigeladenen des erstinstanzlichen Verfahrens verfolgt, fehlt es an einer Zuständigkeit des Beschwerdegerichts, soweit über den neuen Hauptantrag ein Hauptsacheverfahren vor dem SG anhängig ist, sowie an einer erstinstanzlichen Eilentscheidung über den neuen Hauptantrag. 2. Die vom BSG in seinem Urteil vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R angenommene Ermessensreduzierung auf Null konnte nur in Fällen eines abschließend geklärten Aufenthaltsrechts eines Unionsbürgers anzunehmen sein.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.