LSG Hamburg - Beschluss vom 20.06.2019
L 4 AS 34/19 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4 und S. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 4185/18

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IILeistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der ArbeitsucheAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II

LSG Hamburg, Beschluss vom 20.06.2019 - Aktenzeichen L 4 AS 34/19 B ER

DRsp Nr. 2019/9459

Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungsausschluss für Ausländer mit Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet für die Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II

Es geht zu weit, für das Vorliegen der Rückausnahme nach § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II nicht nur eine einmal erfolgte Anmeldung bei der (damals) zuständigen Meldebehörde - und im Übrigen die Glaubhaftmachung (bzw. in einem Klageverfahren den Nachweis) eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet ohne wesentliche Unterbrechungen - genügen zu lassen, sondern fortwährende und überdies melderechtskonforme Anmeldungen während der gesamten Dauer der Fünfjahresfrist zu verlangen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) und S. 4 und S. 5; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; FreizügG/EU § 7 Abs. 1;

Gründe: